Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Volkmann Elektromaschinenbau GmbH
(Stand: 27.08.2021)
I. Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für Leistungen nach
Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrages.
2. Besteller im Sinne dieser AGB sind
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie
juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
3. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB werden selbst bei
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von abweichenden, entgegenstehenden
oder ergänzenden AGB des Kunden die Leis-tung vorbehaltslos ausführen oder schweigen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen und
Vertragsschluss
1. (Angebot und Annahme)
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in
Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit
der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung zu erwerben. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung
der Ware an den Besteller erklärt
werden. Sofern die Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem
Besteller auf Verlangen nebst dieser AGB
per E-Mail zugesandt.
2. (Eigentums- und Urheberrechte)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
3. (Zulieferer-Klausel)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Dies gilt bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer
für den Fall, dass die Nichtlieferung
unseres Zulieferers nicht von uns zu vertreten
ist. Der Besteller wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird
dem Besteller unverzüglich erstattet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. (Preise)
Die Preise verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich
der Verpackungskosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. (Preiserhöhungs-Klausel)
Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und nach Ablauf von vier
Monaten ab Vertragsschluss durch eine
Änderung des Marktpreises oder durch
Erhöhung der von den Zulieferern verlangten
Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Recht muss unverzüglich nach
Mitteilung des erhöhten Preises geltend
gemacht werden.
3. (Nebenkosten der Aufstellung, Montage)
Haben wir die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten
für den Transport des Handwerkzeugs
und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4. (Zahlung und Skonto)
Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum
auf unser Geschäftskonto, welches unseren Geschäftspapieren zu entnehmen ist, zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf
einer schriftlichen Vereinbarung.
5. (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht)
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu über-nehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der da-zu benötigten Fach-und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung
erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung
der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal an-gemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller
zum Schutz des Besitzes des Lieferers
und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen,
die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der
Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage
müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer
zu vertretene Umstände, so hat der
Besteller in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter zu tragen.
5. Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit, des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich
zu bescheinigen.
6. Verlangen wir nach Fertigstellung die
Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
V. Leistungszeit und Leistungsverzug
1. (Verzögerungen durch den Besteller)
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen
für Leistungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, so-wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen um die Dauer der
Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn wir die
Verzögerung zu vertreten haben.
2. (Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt)
Die Lieferfrist verlängert sich aufgrund
höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen,
z.B. Streik, Aussperrung, um die Dauer der Verzögerung.
3. (Leistungsverzug)
Kommen wir in Leistungsverzug, kann der
Besteller – sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 1 %, insgesamt
jedoch höchstens 10 % des Preises
für den Teil der Leistung verlangen,
der wegen des Verzuges nicht in zweckdienli-chen Betrieb genommen werden
konnte. Der Besteller kann einen höheren
Verzugsschaden nachweisen. In diesem
Fall beschränkt sich der Verzugsschaden
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen wir und
unsere Hilfspersonen wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt und
Schadensersatz statt der Leistung nach
fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
Nachfrist bleibt unberührt. Für den Schadens-ersatz statt der Leistung gelten die
weiteren Bestimmungen nach VIII. dieser
AGB.
VI. Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. (Gefahrenübergang)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechte-rung
der Ware geht auch bei frachtfreier
Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Leistungen ohne Aufstellung oder
Montage, wenn sie zum Versand aufgegeben
oder zur Abholung bereitgestellt
worden sind,
b) bei Leistungen mit Aufstellung oder
Montage am Tage der Übernahme im
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. (Versicherung)
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
wird die Lieferung für den Versand nach
Angaben des Bestellers durch die von uns
beauftragte Transportfirma versichert.
3. (Annahmeverzug)
Wenn die Abholung, der Versand, die Zustel-lung,
der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme
in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
der Bereitstellung der Ware auf den
Besteller über.
4. (Lagerkosten bei Annahmeverzug)
Wird die Abholung nach Anzeige der Abholbe-reitschaft oder der Versand der Lieferung nach Anzeige der Versandbereitschaft verzö-gert und hat der Besteller dies zu vertreten, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 2 % des Preises der Ware, höchstens jedoch insgesamt 10 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Ver-tragsparteien unbenommen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. (Erweiterter Eigentumsvorbehalt)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent, die uns jetzt oder zukünftig
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Besteller zustehen, bleibt
unsere gelieferte Ware unser Eigentum.
Unsere Leistung gilt als Vorbehaltsware.
2. (Umgang mit Vorbehaltsware und Kosten)
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltswa-re pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-schäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern War-tungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei
Veräußerung, Vermietung)
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Vermietung, Versicherung, unerlaubter Hand-lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir
behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Weiterveräußerung/ Vermietung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller im Vertragsverhältnis zu einem Dritten ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Be-und Verarbeitung)
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine
Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Ware
zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
5. (Anzeigepflicht)
Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen
oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
6. (Rücktrittsrecht)
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach VII.2-
5 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben
hiervon unberührt.
7. (Freigabe von Sicherheiten)
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere
Ansprüche gegen den Besteller um mehr
als 20 %, so haben wir auf Verlangen des
Bestellers und nach unserer Wahl uns zu-stehende Sicherheiten in entsprechendem
Umfang freizugeben.
VIII. Gewährleistung
Für Sachmängel haften wir nach den folgen-den Maßgaben:
1. (Mängelrüge)
Der Besteller muss offensichtliche Mängel
innerhalb von 8 Werktagen ab Ablieferung
der Ware uns schriftlich anzeigen. Versteckte
Mängel sind spätestens innerhalb von 12 Mo-naten seit Ablieferung der Ware uns schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
2. (Nacherfüllung)
Soweit an der Leistung oder Lieferung ein
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, geschieht dies immer nur aus
Kulanz und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht. Wir tragen die erforderlichen
Aufwendungen für die Nacherfüllung, soweit
sich diese nicht erhöhen, weil sich der
Vertragsgegenstand an einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort befindet.
3. (Nachfristsetzung, Rücktritt oder Minderung)
Zunächst ist uns zur Nacherfüllung eine
angemessene Frist zu setzen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
4. (Ausschluss der Gewährleistung)
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehen-den Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
5. (Schadenersatz bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, geltend macht. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. (Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn
sich die Pflichterfüllung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. In diesem Fall ist wiederum die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. (Deliktische Ansprüche und Produkthaftung)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. (Rückgriffs-Ansprüche)
Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen
uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Es gel-ten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 479 BGB
9. (Verjährung Gewährleistungsansprüche)
Gewährleistungsansprüche verjähren
ab Ablieferung der Sache in 12 Monaten.
10. (Verjährung Schadenersatz)
Schadenersatzansprüche des Bestellers
wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Dies gilt
nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn un-sere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
11. (Garantie)
Neben den oben genannten Gewährleistungsansprüchen werden Garantien im Rechtssinne an den Besteller durch uns nicht vergeben.
IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
und Nutzungsrechte
1. (Haftung bei Rechten Dritter)
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir
verpflichtet, die Leistung lediglich im Land
des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch von uns erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Leistungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haften wir gegenüber dem
Besteller wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und
auf unsere Kosten für die betreffenden
Leistungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutz-recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen
Rücktritts oder Minderungsrechte innerhalb der Frist nach VIII.10 dieser AGB zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach VIII., XI.
dieser AGB.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der
Besteller uns über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen
gelten für die in IX.1a geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen nach VIII., XI. dieser AGB entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die
Bestimmungen nach VIII., XI. dieser AGB ent-sprechend.
2. (Haftungsausschluss)
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlos-sen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vo-raussehbare Anwendung oder dadurch verur-sacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
X. Nutzungsrechte für Software
Umfasst die Lieferung eine Standardsoftware
hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
XI. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in VIII. dieser AGB vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach XI.1 gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Schadenersatz statt der Leistung
den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Erweitertes Pfandrecht bei Werkleistungen
1. Uns steht wegen einer Forderung aus
einem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz
gelangten Gegenständen des Bestellers
zu.
2. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt
das Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten
oder rechtskräftig ist.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei
Verträgen mit Unternehmern gemäß
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlichrechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
2. Für Verträge zwischen dem Besteller und
uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.