Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Volkmann Elektromaschinenbau GmbH

(Stand: 27.08.2021)

I. Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten für Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrages. 2. Besteller im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB des Kunden die Leis-tung vorbehaltslos ausführen oder schweigen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

1. (Angebot und Annahme) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung zu erwerben. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Sofern die Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst dieser AGB per E-Mail zugesandt. 2. (Eigentums- und Urheberrechte) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3. (Zulieferer-Klausel) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer für den Fall, dass die Nichtlieferung unseres Zulieferers nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dem Besteller unverzüglich erstattet.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. (Preise) Die Preise verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Verpackungskosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. (Preiserhöhungs-Klausel) Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von den Zulieferern verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. 3. (Nebenkosten der Aufstellung, Montage) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. 4. (Zahlung und Skonto) Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf unser Geschäftskonto, welches unseren Geschäftspapieren zu entnehmen ist, zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. 5. (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu über-nehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der da-zu benötigten Fach-und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal an-gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter zu tragen. 5. Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit, des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

V. Leistungszeit und Leistungsverzug

1. (Verzögerungen durch den Besteller) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, so-wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. (Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt) Die Lieferfrist verlängert sich aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung, um die Dauer der Verzögerung. 3. (Leistungsverzug) Kommen wir in Leistungsverzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 1 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienli-chen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen. In diesem Fall beschränkt sich der Verzugsschaden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen wir und unsere Hilfspersonen wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Für den Schadens-ersatz statt der Leistung gelten die weiteren Bestimmungen nach VIII. dieser AGB.

VI. Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. (Gefahrenübergang) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte-rung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Leistungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand aufgegeben oder zur Abholung bereitgestellt worden sind, b) bei Leistungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. 2. (Versicherung) Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung für den Versand nach Angaben des Bestellers durch die von uns beauftragte Transportfirma versichert. 3. (Annahmeverzug) Wenn die Abholung, der Versand, die Zustel-lung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über. 4. (Lagerkosten bei Annahmeverzug) Wird die Abholung nach Anzeige der Abholbe-reitschaft oder der Versand der Lieferung nach Anzeige der Versandbereitschaft verzö-gert und hat der Besteller dies zu vertreten, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 2 % des Preises der Ware, höchstens jedoch insgesamt 10 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Ver-tragsparteien unbenommen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. (Erweiterter Eigentumsvorbehalt) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns jetzt oder zukünftig aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen, bleibt unsere gelieferte Ware unser Eigentum. Unsere Leistung gilt als Vorbehaltsware. 2. (Umgang mit Vorbehaltsware und Kosten) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltswa-re pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern War-tungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 3. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Veräußerung, Vermietung) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Vermietung, Versicherung, unerlaubter Hand-lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Weiterveräußerung/ Vermietung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller im Vertragsverhältnis zu einem Dritten ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat. 4. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Be-und Verarbeitung) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. 5. (Anzeigepflicht) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. 6. (Rücktrittsrecht) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach VII.2- 5 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 7. (Freigabe von Sicherheiten) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zu-stehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

VIII. Gewährleistung

Für Sachmängel haften wir nach den folgen-den Maßgaben: 1. (Mängelrüge) Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Werktagen ab Ablieferung der Ware uns schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 12 Mo-naten seit Ablieferung der Ware uns schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. 2. (Nacherfüllung) Soweit an der Leistung oder Lieferung ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, geschieht dies immer nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. 3. (Nachfristsetzung, Rücktritt oder Minderung) Zunächst ist uns zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. 4. (Ausschluss der Gewährleistung) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen-den Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 5. (Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, geltend macht. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. (Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichterfüllung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. In diesem Fall ist wiederum die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. (Deliktische Ansprüche und Produkthaftung) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8. (Rückgriffs-Ansprüche) Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Es gel-ten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 479 BGB 9. (Verjährung Gewährleistungsansprüche) Gewährleistungsansprüche verjähren ab Ablieferung der Sache in 12 Monaten. 10. (Verjährung Schadenersatz) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn un-sere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. 11. (Garantie) Neben den oben genannten Gewährleistungsansprüchen werden Garantien im Rechtssinne an den Besteller durch uns nicht vergeben.

IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte

1. (Haftung bei Rechten Dritter) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutz-recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte innerhalb der Frist nach VIII.10 dieser AGB zu. b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach VIII., XI. dieser AGB. c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in IX.1a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen nach VIII., XI. dieser AGB entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen nach VIII., XI. dieser AGB ent-sprechend. 2. (Haftungsausschluss) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlos-sen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vo-raussehbare Anwendung oder dadurch verur-sacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

X. Nutzungsrechte für Software

Umfasst die Lieferung eine Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

XI. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in VIII. dieser AGB vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 2. Die Begrenzung nach XI.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. 3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Erweitertes Pfandrecht bei Werkleistungen

1. Uns steht wegen einer Forderung aus einem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu. 2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig ist.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlichrechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. 2. Für Verträge zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.